Website-Marketing

E-mail im Recht
Grauzonen und Richter-Recht
Mit "Robinson-Liste" und Aufklebern: "Bitte
keine Werbung", lässt sich im "realen Leben" die
Überfüllung der Briefkästen vermeiden. Anders bei den
"virtuellen" Briefkästen. Der Streit darüber, was erlaubt und
was verboten ist, geht seit vielen Jahren hin und her, Vorschläge für
gesetzliche Regelungen – europa- wie bundesweit – liegen auf dem
Tisch. Aber noch ist nichts entschieden.
In den USA ist mit dem CAN-SPAM-ACT 2003 (Dezember) ein Meilenstein
gesetzt, der bisher aber eher neue Verwirrungen ausgelöst hat.
Zumindest in Europa wird wohl die Gesetzgebung auf das einfache
hinauslaufen: Es ist unzulässig, E-Mails mit werbendem Inhalt über
das Internet zu versenden, es sei denn, der Empfänger hat hierzu sein
Einverständnis erklärt.
In der neuen Fassung des UWG werden in §7 verschiedene unzumutbare (und
damit unzulässige) Belästigungen definiert, unter anderem "Werbung unter
Verwendung von [...] elektronischer Post ohne dass eine Einwilligung des
Adressaten vorliegt". Damit ist die Rechtslage für E-Mail-Marketing wieder
glasklar, nachdem sie in 2002 und 2003 aufgrund einzelner vom
Einverständnis-Prinzip abweichender richterlicher Urteile aufgeweicht
wurde.
Ein Leitfaden zu allen Direktmarketingaspekten des neuen UWG kann beim
Deutschen Dirketmarketingverband (DDV)
abgerufen
werden.
In der Zwischenzeit hat sich, wie immer bei unzureichender
gesetzlicher Regelung, so etwas wie ein Richter-Recht herausgebildet.
Jüngstes Beispiel: Die BGH-Entscheidung (BGH I ZR 81/01 vom
11. März 2004) zur
Beweislast, die ein Urteil des OLG München revidiert.
Danach ist die unverlagte Zusendung von Werbung per E-mail grundsätzlich
sittenwidrig – es sei denn, dass der Absender aufgrund tatsächlicher
sachlicher Umstände ein Interesse des Empfängers vermuten kann.
Das aber muss der Werbende im Streitfall beweisen können! Das OLG München
hatte dagegen entschieden, dass der Empfänger nachzuweisen habe, dass die
Sendung unverlangt erfolgte.
Das Urteil findet allerdings
derzeit nur im Wettbewerbsrecht Anwendung, die Rechte der Verbraucher
werden dadurch noch nicht geregelt.
Bisher hatten sich vor allem die Landgerichte Berlin,
Hamburg, Traunstein, Kiel sowie das Amtsgericht Brakel mit der Frage
befasst, welche rechtlichen Konsequenzen an das Zusenden einer
Werbe-E-Mail zu knüpfen sind.
Zu den bisher grundlegenden Entscheidungen zählt ein
Beschluss des Landgerichts Berlin vom Mai und Oktober 1998. Der
Kernsatz aus der Urteilsbegründung:
"Solange der Gesetzgeber keinen verbindlichen
Anspruch des eMail-Empfängers gegen seinen Provider auf Werbefreiheit
schafft, steht dem Empfänger gegen den Absender einer unerwünschten
Werbe-eMail ein individualrechtlicher Anspruch auf Unterlassung aus § 823
Abs. BGB zu."
Jede Emailwerbung sei sittenwidrig, wenn nicht das
Einverständnis des Empfängers vermutet werden kann. Diese Vermutung
liegt z. B. dann nahe, wenn es zuvor bereits Kontakt zwischen den Parteien
gegeben hat.
Die Richter hatten es dabei vor allem auf die Kosten der
elektronischen Post abgesehen: Unaufgeforderte E-Mail-Werbung sei
rechtswidrig, weil sie Kosten bei den Adressaten verursache. Schließlich
müssen die je nach E-Mail-Zugang Telefon- und Internetgebühren für das
Lesen der Werbebotschaft bezahlen.
Für das Landgericht Traunstein ist die neue
Werbemethode sogar eine größere Belästigung als die herkömmlichen
Werbebriefe und -prospekte. Schließlich könnten E-Mails
"unvergleichlich billiger, schneller, arbeitssparender und
gezielter" an viele Adressaten auf einmal verschickt werden können.
Dem hat sich auch eine weitere Kammer des Landgerichts Berlin
angeschlossen: E-Mail- Werbung ohne Zustimmung des Empfängers sei nicht
nur unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts, sondern auch eine Verletzung
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der virtuelle Briefkasten muss
auch nicht mit einem Aufkleber "Keine Werbung" geschützt
werden. Um den E-Mail-Briefkasten frei von Werbung zu halten, muss der
Empfänger nach Ansicht des Landgerichtes der E-Mail-Werbung nicht
ausdrücklich widersprechen.
Strittig ist die Frage, ob der E-Mail-Briefkasten
überlaufen kann. Die Traunsteiner Richter hielten das für kaum möglich.
Das sah das Berliner Landgericht anders: Die Verteilung von Papierwerbung
verursache hohe Kosten. Dieser Selbstregulierungsmechanismus fehle bei der
E-Mail-Werbung. Es sei daher schlichtweg nicht abzusehen, mit welchen
Mengen an E-Mail-Werbung der Verbraucher ohne gerichtlich gezogene Grenzen
konfrontiert werde.
Das Landgericht Braunschweig urteilte freundlicher
über die vermeintliche Belästigung. Danach sei E-Mail-Werbung nur dann
unzulässig, wenn der Empfänger diese Werbung "offenkundig abgelehnt
hat". Noch einen Schritt weiter geht das Amtsgericht Kiel, das
keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sah. Außerdem
gebe es keinen auf diese Form der Werbung bezogenen verfassungsrechtlich
verbürgten Anspruch, "in Ruhe gelassen zu werden".
Eine Grundsatzentscheidung des BGH zum virtuellen
Angebotszettel steht bisher noch aus. Aus den früheren Entscheidungen
wird allerdings deutlich, dass der BGH den Schutz der Privatsphäre
der Verbraucher regelmäßig höher bewertet hat als die Werbe- und
Wettbewerbsfreiheit. Jedenfalls hat er an dieser Rechtsprechung auch
festgehalten, als er die Zulässigkeit der so genannten Telex-Werbung und
die Werbung im Btx-Mitteilungsdienst zu beurteilen hatte. Rechtsexperten
gehen daher davon aus, dass der BGH in Fortführung seiner
bisherigen Rechtsprechung zumindest einer ausufernden E-Mail-Werbung
Grenzen setzen werde.
Internationale Regelungen
Auf der EU-Ebene wogt der Kampf zwischen den radikalen und
gemäßigten Anti-Spammern.
Die ursprüngliche Fernabsatzrichtlinie der Europäischen
Gemeinschaft basierte –
"werbefreundlicher" als die überwiegende Praxis der nationalen
Rechtsprechungen – auf dem "Opt-Out-Prinzip" (s.o.).
Aber auch hier hat sich ein Wandel vollzogen: Das Europäische
Parlament kippte Mitte September 2001 überraschend seine Vorschläge zum
E-Mail-Marketing. Zunächst hatte das Parlament für eine Opt-out-Lösung,
später für eine Opt-in-Lösung votiert. Schließlich sollte das
E-Mail-Marketing ganz aus der Richtlinie genommen werden. Dies sorgte für
einen Eklat.
Der Richtlinien-Entwurf (European Privacy and
Telecommunications Directive, 129-204)
mit der verpflichtenden Einführung des Opt-In-Verfahrens, heftig
beschossen von allen Seiten, wurde Anfang Oktober 2001 wieder einmal an die
Ausschüsse im EU-Parlament verwiesen. Am 22. Oktober kam ein
überraschendes Votum im Parlament zustande, das wiederum eine
modifizierte "Op-Out-Lösung" vorsieht.
Die endgültige Directive, die im Oktober 2003 in Kraft
tritt, vertritt nun einen leicht modifizierten Opt-In-Ansatz für alle
Zusendungen elektronischer werblicher Kommunikationen inclusive SMS:
Die
Directive als PDF
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